Städtische Gemeinschaftsgrundschule Porz-Ensen-Westhoven

Förderverein GGS Hohe Straße

 

 Satzung  

Förder-Verein der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Köln-Porz Ensen

SATZUNG (aktualisiert am 27.03.2019)

 

§ 1  - Name , Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Förder-Verein der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Köln/Porz-Ensen e.V.“.

Der Vereinssitz ist in Köln/Porz-Ensen.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Vereinsjahr ist das Kalenerderjahr.

Der Vereinhat die Aufgabe, die Städt. Gemeinschaftsgrundschule Köln/Porz-Ensen in allen für die Ausbildung und Bildung wichtigen Angelegenheten ideell und materiell zu unterstützen.

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Köln / Porz-Ensen.

Zur Durchführung dieser Aufgabe hält der Verein es für erforderlich:

a)     Veranstaltungen erzieherischer, künstlerischer und sportlicher Art zu fördern und Zuschüsse im Einzelfall zu gewähren.

b)     Mittel für die Beschaffung von zusätzlichen Lehrmitteln und Schuleinrichtungen zur Verfügun zu stellen.

Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2  - Mitgliedschaft

1.     Mitglieder werden durch Beitrittserklärung aller Eltern, deren Kinder der Städt. Gemeinschaftsgrundschule in Köln/Porz-Ensen besuchen, sowie natürliche und juristische Personen, die an einer Förderung der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Köln/Porz-Ensen interssiert sind.

2.     Der Jahresbeitrag ist in der Höhe beliebig. Einmal entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder im Fall der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder auf Verteilung des Vereinsvermögens.

3.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.      Austritt des Mitglieds, der nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann

b.     Tod des Mitgliedes

c.      Ausschluß des Mitgliedes

d.     Abgang des Kindes von der Schule

 

 § 3   - Ausschluss des Mitgliedes

Der Auschluß eines Mitgliedes kann nur durch den Beschluß der „Mitgliederversammlung“ aus wichtigen Grund ausgesprochen werden, z.B. wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Vereinsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

 

§ 4   - Verwendung der Geldmittel

1.     Überdie Verwendung der Geldmittel im Rahmen des § 1 der Satzung entscheidet der Vorstand.

2.     Über die Verwendung der Mittel ist jährlich seitens des Vorstands der Mitgliederversammlung zu berichten.

3.     Der Verein darf keine Geldverpflichtungen über den Kassenbestand hinaus eingehen oder Kredite aufnehmen und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5  - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

 

§ 6   - Die Mitgliederversammlung

1.     Der Mitgliederversammlung obliegen:

a.      Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichtes,

b.     Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,

c.      Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

d.     Die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr,

e.      Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme §7 Abs. 2, 1. Satz

f.      Die Wahl von 2 Kassenprüfern für das jeweils nächste Vereinsjahr

2.     Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird jährlich 1 x jeweils im ersten Viertel des Vereinsjahr durch den Vorstand einberufen.

3.     Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter der Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

4.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von §8 und §9 mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.     Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Elternteile eines Kindes sind zur gegenseitigen Vertretung berechtigt, im übrigen ist die Vertretung bei Ausübdung des Stimmrechtes unzulässig. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die ind er Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.

6.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 7  - Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

a.      Dem Vorsitzenden,

b.     Dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.      Dem Kassenwart

d.     Einem Elternbeisitzer

e.      Dem Schulpflegschaftsvorsitzenden oder falls er ein anderes Vorstandsamt innehat, seinem Stellvertreter

2.     Der Grüdnungsvorstand wird durch die Versammlung der Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertreter gewählt. Ab dem 2. Vereinsjahr erfolgt die Wahl durch die Mitgliederversammlung. Zur Wahl genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlung der Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren bzw. der Mitgliederversammlung.

3.     Der zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart; jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

4.     Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

5.     Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

6.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der stellvertretende Vorsitzende führt das Protokollbuch bei Vorstandssitzungen. An den Sitzungen des Vorstandes kannd er Schulleiter oder sein Vertreter im Amte ohne Stimmrecht teilnehmen. Er ist zu Sitzungen einzulanden.

 

§ 8  - Satzungsänderung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 9  - Auflösung

1.     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß 4 Wochen vor der Sitzun schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.

2.     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

3.     Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Köln / Porz-Ensen, die Stadt Köln, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im  Sinne der Satzung für die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Köln / Porz-Ensen zu verwenden hat.

 

Köln/Porz-Ensen, den 27.03.2019